Wie ich oben schon geschrieben hatte, Urheberrechtsinhaber ist nicht selten der Designer/Grafiker, nicht der Wirt. Dem Wirt wird ein Nutzungsrecht verkauft und zwar ausschließlich zum Zweck der Angebotspräsentation in Form einer Speisekarte.
Anders als das Firmenlogo, das Recht geht meist an den Besitzer über, damit er das vielfältig ohne weitere Genehmigung einsetzen kann.
Natürlich muss die Karte gewisse gestalterische Merkmale haben, also einen künstlerischen Anspruch erfüllen. Die Karte einfach mit Helvetica 12 Pkt. am Computer gedruckt erfüllt dies bestimmt nicht.
Das muss nicht immer so sein, aber wer will es darauf angekommen lassen?
Eine schöne Karte sorglos in FB eingestellt und drei Wochen später Anwaltsschreiben vom Grafiker wegen Unterlassung.
Dies ist übrigens eine andere Rechtslage als die Preisauskunft im Handel zu fotografieren (für Preisvergleich o.ä.), weil es nur privat verwendet und nicht veröffentlicht wird. Das ist zulässig, selbst wenn der Preis in Sütterlin in eine Goldplatte ziseliert wurde.