Hallo Robert,nun ja sobald man reagiert gibt man ja auch seinen namen und eventuell adresse bekannt,dies ist für den beitreiber ein hinweis dass derjenige irgend etwas damit zu tun hat und er wird versuchen an sein geld zu kommen ob mit gerichtsvollzieher oder nicht sei mal dahingestellt.
und sollte derjenige eventuell wieder mit dem auto motorrad oder irgendeinem vehicel was nummernschilder hat in das jeweilige land einreisen kann es passieren dass der oder auch diejenige zu fuss die reise fortsetzen muss!…
“derjenige, der irgendetwas damit zu tun hat“ ist der Halter! Der bekommt aus dem Ausland eine Zahlungsaufforderung. Dies deshalb, weil auch ausländische Privatpersonen und natürlich auch Behörden vom Kraftfahrtbundesamt gegen Bezahlung die Adresse eines deutschen Fahrzeughalters erhalten. Das KBA kann jeder anschreiben und folglich beim Halter Forderungen geltend machen.
Es ist deshalb dem Halter sogar anzuraten auf so ein Anschreiben zu reagieren und klar darzulegen, dass man als Fahrzeughalter angeschrieben ist. Wenn man die Fahrereigenschaft für sich persönlich verneint und den Fahrer nicht benennen kann oder will, hat man nach wie vor in Deutschland nicht zu befürchten, dass man zu einer Zahlung verklagt wird. Das ist eindeutig im IRG geregelt.
Genauso wenig muss man Angst haben, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nach Kroatien und sicherlich auch in die meisten anderen EU Länder einreist wegen eines vergangenes Verkehrsdeliktes belangt wird. Es handelt sich hier um Ordnungswidrigkeitenrecht und nicht um Strafrecht. Dafür gibt es weder in Deutschland noch meines Wissens in den meisten anderen EU Staaten eine nationale Datei, wo alle diese Ordnungswidrigkeiten erfasst sind.
Beispielsweise nenne ich Deutschland. Hierzulande haben zig tausend private Einrichtungen, Kommunen, Behörden und Institutionen das Recht Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Dies teils im fließenden und teils im ruhenden Verkehr. Es gibt keine nationale Einrichtung, wo all diese Ordnungswidrigkeiten zentral bundesweit erfasst sind. Übrigens auch nicht in Österreich und Italien, um die wichtigsten Transitländer nach Kroatien zu erwähnen. Genauso verhält es sich in Kroatien und fast allen anderen EU Ländern. Nur die Niederlande stellen meines Wissens eine Ausnahme dar.
Es ist deshalb nahezu ausgeschlossen, dass jemand bei der Einreise nach Kroatien in den folgenden Jahren anhand seines Kennzeichens belangt wird, weil dieses Kennzeichen zu einem früheren Zeitpunkt bei einem Verkehrsdelikt erfasst wurde.
Das von dir angesprochene Thema Verfahrenskosten in Deutschland spielt hier keine Rolle.
grüsse
jürgen