Antwort des ADAC auf die Anfrage von Christl:
auf mehreren kroatischen Campingplätzen wurden die Dauergäste aufgefordert sich zu entscheiden,
- ihre Wohnanhänger entweder aus Kroatien auszuführen oder
- sie beim kroatischen Zoll dauerhaft einzuführen.
Die Einfuhrabgaben betragen für einen Wohnwagen aus euopäischer Produktion üblicherweise 22 % des Zeitwertes, was in vielen Fällen weniger ist als Abbau, Inbetriebsetzung, Ausfuhr etc. kosten würden.
Die Beschränkung der Aufenthaltsdauer von Fahrzeugen und Anhängern ist international üblich und absolut rechtens.
Freundliche Grüsse
Brigitte Werner
Grenzverkehr
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel: 089 7676-6331, Fax: 089 7607572
Dauercamping
Rückführung, Überführung an einen anderen Standort
Die Rückführung nach Deutschland oder die Überführung an einen anderen Standort ist etwas kompliziert und nicht zufriedenstellend durch Vorschriften geregelt, wenn der Wohnwagen stillgelegt oder definitiv abgemeldet wurde. Für wirklich kurze Wege im gleichen Land reicht meist ein provisorisches Kennzeichen, ein handgeschriebenes Schild mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder auch das frühere nicht mehr gültige Kennzeichen, wenn es nicht abgegeben werden musste.
Für längere Wege oder die Rückführung nach Deutschland empfiehlt sich ein solches Provisorium nicht. Da meist die Wiederzulassung mit regulärem Kennzeichen nicht möglich ist, weil die TÜV-Plakette abgelaufen ist, kann der Wohnwagen nur auf einem Trailer bewegt werden.
.....in Ländern außerhalb der EU
In Nicht-EU-Ländern gibt es nach wie vor einige Einschränkungen, was den vorübergehenden zollfreien Aufenthalt von Fahrzeugen und Anhängern betrifft. Zulässig sind üblicherweise 6 Monate, in der Schweiz, in Norwegen und Kroatien dürfen es auch 12 Monate sein.
Ein Wohnanhänger, der länger als nach den nationalen Vorschriften zulässig in einem Land außerhalb der EU bleiben soll, muss entweder nach den Zollbestimmungen des Gastlandes eingeführt und verzollt werden oder ein Zollamt des Gastlandes verlängert den Zeitraum der vorübergehenden Einfuhr, was bei Wohnwagen üblich ist. Gelegentlich ist auch der Betreiber des Campingplatzes bei den Formalitäten behilflich. Wenn der Anhänger nicht mehr bewegt und auch nicht mehr nach Deutschland zurückgebracht werden soll, kann er in Deutschland abgemeldet werden. Ansonsten gelten die zuvor genannten Gründe, die Zulassung beizubehalten.
Wiedereinfuhr aus einem Nicht-EU-Land
Wenn ein Wohnwagen nicht länger als 3 Jahre im Nicht-EU-Ausland war und dies auch belegbar ist, kann er problemlos zoll- und steuerfrei wieder in die EU zurück gebracht werden. Ist die Frist von 3 Jahren überschritten, so können bei der Wiedereinfuhr in die EU erneut Einfuhrabgaben verlangt werden. Diese würden dann vom aktuellen Zeitwert berechnet.