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Fred
Guest
Besteuerung von ehemals steuerfreien Anhängern zum Transport von Sportgeräten.
Im Zuge der zum 1.07.2009 in Kraft tretende KFZ-Steuer Reform werden auch die Steuern für PKW Anhänger im allgemeinen und der sogenannten Anhänger für Sportgeräte im besonderen bundeseinheitlich neu geregelt. Die Steuerhoheit für KFZ-Steuern geht ab diesem Datum von den Ländern auf den Bund über.
Ab dem o.a. Termin werden vorgenannte Anhänger in gleicher Weise besteuert, wie bislang bereits die normalen Transportanhänger und Wohnanhänger. Diese Regelung gilt ab 1. Juli 2009 – Steuerbescheide sind entsprechend datiert. Einsprüche gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung, der Steuerbetrag ist innerhalb 14 Tagen nach Eingang zu entrichten (Buchungsdatum)
Die Steuer für zulassungspflichtige Anhänger beträgt 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, jedoch insgesamt nicht mehr als 894,76 € Jahressteuer.
Es gibt außerdem eine Anhänger-Sonderregelung. Auf Antrag des Fahrzeughalters wird die Steuer für seine Inländischen Anhänger (ausgenommen Wohnanhänger) nicht erhoben, solange diese ausschließlich hinter Zugfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Pkw) mitgeführt werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet ist. Es muss sich nicht um Zugfahrzeuge des gleichen Halters handeln.
Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten mitgeführten Anhängers. Das Gesamtgewicht ist hierfür bei Starrdeichselanhängern und Zentralachsenanhänger um die Stützlast zu vermindern.
Der Halter des Anhängers bleibt für sein Fahrzeug immer der Steuerschuldner. Das gilt auch bei der Vermietung und im Falle steuerlich unzulässiger Verwendung (z.B. bei einer Kombination mit fremden Zugfahrzeugen, für die kein oder ein nicht ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet wurde). Der Mindestzeitraum für die Besteuerung ist ein Monat.
Quelle : Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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Im Zuge der zum 1.07.2009 in Kraft tretende KFZ-Steuer Reform werden auch die Steuern für PKW Anhänger im allgemeinen und der sogenannten Anhänger für Sportgeräte im besonderen bundeseinheitlich neu geregelt. Die Steuerhoheit für KFZ-Steuern geht ab diesem Datum von den Ländern auf den Bund über.
Ab dem o.a. Termin werden vorgenannte Anhänger in gleicher Weise besteuert, wie bislang bereits die normalen Transportanhänger und Wohnanhänger. Diese Regelung gilt ab 1. Juli 2009 – Steuerbescheide sind entsprechend datiert. Einsprüche gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung, der Steuerbetrag ist innerhalb 14 Tagen nach Eingang zu entrichten (Buchungsdatum)
Die Steuer für zulassungspflichtige Anhänger beträgt 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, jedoch insgesamt nicht mehr als 894,76 € Jahressteuer.
Es gibt außerdem eine Anhänger-Sonderregelung. Auf Antrag des Fahrzeughalters wird die Steuer für seine Inländischen Anhänger (ausgenommen Wohnanhänger) nicht erhoben, solange diese ausschließlich hinter Zugfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Pkw) mitgeführt werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet ist. Es muss sich nicht um Zugfahrzeuge des gleichen Halters handeln.
Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten mitgeführten Anhängers. Das Gesamtgewicht ist hierfür bei Starrdeichselanhängern und Zentralachsenanhänger um die Stützlast zu vermindern.
Der Halter des Anhängers bleibt für sein Fahrzeug immer der Steuerschuldner. Das gilt auch bei der Vermietung und im Falle steuerlich unzulässiger Verwendung (z.B. bei einer Kombination mit fremden Zugfahrzeugen, für die kein oder ein nicht ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet wurde). Der Mindestzeitraum für die Besteuerung ist ein Monat.
Quelle : Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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