Nun wurde mir auch die Antwort der Anwaltskanzlei Kuzmanovic auf den Widerspruch zum Bescheid #1276 zugeleitet. Ich gehe davon aus, daß es wie bisher nichts weiteres als die üblichen Drohungen sind um die Zahlung zu erwirken. Eine Vollstreckung der Forderung war bisher in Deutschland nicht möglich und wird es zumindest auch in nächster Zeit nicht sein.
"...in Bezug auf Ihr E-Mail, teilen wir Ihnen folgendes mit.
Unabhängig davon, wer der Fahrer oder Nutzer dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt war, sind Sie als Halter des Fahrzeugs für solche rechtlichen Verpflichtungen, in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, verantwortlich.
Für Verkehrsdelikte gilt das Straßenverkehrssicherheit Gesetz, wonach der Nutzer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrikeit für dieselben verantwortlich ist. Jedoch ist für die nicht erfüllte vertragliche Verpflichtung, gemäß dem Zivilpflichtengesetz, der Eigentümer immer und ausschließlich verantwortlich.
Ein unbezahltes Parkticket ist eine unbezahlte Dienstleistung, die in Anspruch genommen wurde und rechtlich eine unerfüllte vertragliche Verpflichtung darstellt, für die der Eigentümer des Fahrzeugs allein verantwortlich ist.
Hiermit machen wir darauf aufmerksam, dass es sich in den Verfahren wegen der Eintreibung der nicht beglichenen Forderungen aufgrund des ausgestellten Tagesparkscheins um eine im Gebiet der Republik Kroatien entstandene Pflicht handelt, für welche die Anwendung des kroatischen materiellen Rechts als maßgebendes Recht vorgeschrieben ist, all dies gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: ROM I).
Er wird darauf hingewiesen, dass durch unzweideutige Bestimmungen der kroatischen Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist, dass als Benutzer des gebührenpflichtigen Stellplatzes ausschließlich derjenige gilt, der in den amtlichen Registern als Eigentümer nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges eingetragen ist und dementsprechend ist diese Person gleichzeitig dazu verpflichtet, die Parkgebühr zu entrichten. Diese Stellungnahme der örtlichen Selbstverwaltung ist logisch, als auch durch zahlreiche Rechtsprechung bestätigt und wegen der Klarheit und Transparenz des selben Verfahrens der Ausstellung des Tagesparkscheins entspricht es weder der Alltagslogik, noch ist der Stellplatzverwalter dazu berechtigt, sowie kann dies gleichfalls von ihm nicht erwartet werden, dass er in jedem einzelnen Fall feststellen wird, wer im konkreten Fall am Steuer des Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tagesparkscheins gewesen ist. Weiterhin steht gemäß den Grundsätzen des Schuldrechts dem Fahrzeugeigentümer nichts im Wege, seinen Regressanspruch gegenüber der Person oder die Personen, die das Fahrzeug geparkt haben, geltend zu machen.
Zu diesem Thema hat eine solche Stellung auch die Rechtsprechung der kroatischen Gerichte genommen. Daher laden wir Sie ein, die vollständige Schuld zu begleichen, um weitere Gerichtsgebühren und Verfahren vor dem zuständigen Gericht zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen..."
"...in Bezug auf Ihr E-Mail, teilen wir Ihnen folgendes mit.
Unabhängig davon, wer der Fahrer oder Nutzer dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt war, sind Sie als Halter des Fahrzeugs für solche rechtlichen Verpflichtungen, in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, verantwortlich.
Für Verkehrsdelikte gilt das Straßenverkehrssicherheit Gesetz, wonach der Nutzer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Ordnungswidrikeit für dieselben verantwortlich ist. Jedoch ist für die nicht erfüllte vertragliche Verpflichtung, gemäß dem Zivilpflichtengesetz, der Eigentümer immer und ausschließlich verantwortlich.
Ein unbezahltes Parkticket ist eine unbezahlte Dienstleistung, die in Anspruch genommen wurde und rechtlich eine unerfüllte vertragliche Verpflichtung darstellt, für die der Eigentümer des Fahrzeugs allein verantwortlich ist.
Hiermit machen wir darauf aufmerksam, dass es sich in den Verfahren wegen der Eintreibung der nicht beglichenen Forderungen aufgrund des ausgestellten Tagesparkscheins um eine im Gebiet der Republik Kroatien entstandene Pflicht handelt, für welche die Anwendung des kroatischen materiellen Rechts als maßgebendes Recht vorgeschrieben ist, all dies gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: ROM I).
Er wird darauf hingewiesen, dass durch unzweideutige Bestimmungen der kroatischen Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist, dass als Benutzer des gebührenpflichtigen Stellplatzes ausschließlich derjenige gilt, der in den amtlichen Registern als Eigentümer nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges eingetragen ist und dementsprechend ist diese Person gleichzeitig dazu verpflichtet, die Parkgebühr zu entrichten. Diese Stellungnahme der örtlichen Selbstverwaltung ist logisch, als auch durch zahlreiche Rechtsprechung bestätigt und wegen der Klarheit und Transparenz des selben Verfahrens der Ausstellung des Tagesparkscheins entspricht es weder der Alltagslogik, noch ist der Stellplatzverwalter dazu berechtigt, sowie kann dies gleichfalls von ihm nicht erwartet werden, dass er in jedem einzelnen Fall feststellen wird, wer im konkreten Fall am Steuer des Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tagesparkscheins gewesen ist. Weiterhin steht gemäß den Grundsätzen des Schuldrechts dem Fahrzeugeigentümer nichts im Wege, seinen Regressanspruch gegenüber der Person oder die Personen, die das Fahrzeug geparkt haben, geltend zu machen.
Zu diesem Thema hat eine solche Stellung auch die Rechtsprechung der kroatischen Gerichte genommen. Daher laden wir Sie ein, die vollständige Schuld zu begleichen, um weitere Gerichtsgebühren und Verfahren vor dem zuständigen Gericht zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen..."