Also,
es gibt inzwischen genügend Urteile ab wann ein Internetauftritt als Reiseveranstalter anzusehen ist und somit auch als Reiseveranstalter haftet.
als Reiseveranstalter,sind anzusehen: Internetseiten und deren Verantwortliche welche
– das Anbieten einer Gesamtheit von Reiseleistungen mit mindestens zwei Hauptreiseleistungen,
– die Gestaltung der Internetseite mit Hinweisen auf die eigene Leistung wie Individualität, Preisgünstigkeitgegenüber Einzelbuchung und Rechtssicherheit,
– ein Gesamtpreis,
– die Erteilung einer Reisebestätigung,
– die Übergabe eines Sicherungsscheins,
– das Verlangen, Mängelanzeigen an den Anbieter zurichten,
– die Aushändigung von Hotel-Voucher nach der Buchungund
– die Annahme der Reisepreiszahlung durch den Anbieter.
Wer damit als Reiseveranstalter im Internet auftritt, kann sich seiner Haftung als Reiseveranstalter für dynamisch gebündelte Hauptreiseleistungen wie Beförderung, Unterkunft Mietwagen oder Zusatzleistungen auch nicht durch eine Vermittlerklausel entziehen. Hier ist der Vermittler vor Gericht und Haftung gleichgesetzt mit einem Reiseveranstalter !!
Bedeutet also, wenn Stariurlauber z.B. bei einer Person in D gebucht und bezahlt hat, kann sich diese Person/Firma nicht darauf berufen für vor Ort buchbare Zusatzleistungen nicht verantwortlich zu sein, wenn diese auf der Internetseite oder in Links aufgezeigt wurden.
So etwas sollte aber immer über eine RA abgewickelt werden, es ist aber darauf zu achten das Fristen eingehalten werden müssen.
Fristen: Innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise müssen Ansprüche auf Minderung und gegebenenfalls auf Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Wichtig, nicht nur beschweren sondern auch fordern.