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Hallo Zusammen,
ich bin schon ein paar Jahre Mitglied im Forum, doch zum ersten Mal schreibe ich dazu, da ich Eure Hilfe brauche. Aus Gesundheitlichen Gründen meines Mannes müssen wir unser kleines Häuschen bei Porec verkaufen. Das Problem ist das wir erst vor 2 Jahren die Möbel neu gekauft haben. Da wir nur 2 bis 3 Mal im Jahr Urlaub unten gemacht haben, sind die Möbel noch wie neu. Wir würden sie gerne nach Deutschland bringen. Aber wir wissen nicht wie es mit den Zollbestimmungen ist, da wir auch keine Rechnungen mehr haben. Hat jemand einen Tip oder Erfahrung damit. Viele Grüsse Pezi |
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Eingeführte Waren aus Drittländern sind unter bestimmten Voraussetzungen von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und von etwaigen Verbrauchssteuern befreit.
I. Übersiedlungsgut Einfuhr: Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, ist von Einfuhrabgaben befreit. 1. Begriffsbestimmung Übersiedlungsgut sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind und die nach Art und Menge keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Dazu rechnen insbesondere neben Hausrat (z. B. Möbel und Wäsche) Fahrräder und Krafträder, private Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge sowie Haus- und Reittiere. Als Übersiedlungsgut gelten auch Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen. Ausgeschlossen von der Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut sind Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, soweit es sich nicht um tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten handelt. Tabak, Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen; Parfüm, Toilettenwasser und Kaffee sind dagegen im Umfang der jeweiligen Reisefreimengen abgabenfrei. 2. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab: 2.1. Das Übersiedlungsgut muß innerhalb von zwölf Monaten nach Wohnsitznahme im Inland einer Zollstelle angemeldet werden; diese Frist gilt auch bei einem Verbringen in Teilsendungen. Weist der Beteiligte nach, daß er das Übersiedlungsgut nicht binnen zwölf Monaten nach der Übersiedlung verbringen konnte, so wird die Einfuhrabgabenbefreiung auch gewahrt, wenn die Waren alsbald nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens drei Jahre nach der Übersiedlung verbracht werden. 2.2. Das Übersiedlungsgut muß zu normalen Marktbedingungen - also im Regelfall voll versteuert - erworben worden sein und darf nicht anläßlich der Ausfuhr von den Steuern entlastet werden. 2.3. Bei Übersiedlung aus einem nicht zur EU gehörenden Land muß der Beteiligte mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate im Ausland gewohnt haben; ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es nachweislich für ein Jahr geplant war. 2.4. Alle Gebrauchsgegenstände müssen von den Beteiligten vor der Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland während einer Mindestfrist von sechs Monaten benutzt worden sein und müssen 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen Abgaben). Diese Info hatte ich noch gespeichert, ich suche noch die Quelle mit dem entsprechenden Link. |
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Hallo Pezi,
ich würde mal schauen, wo in eurer Nähe ein Zollamt ist und dort direkt nachfragen, ich habe mit Anfragen dort ( aber Persönlich nicht per Tel ) gute Erfahrungen gemacht. Gruß Christl
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