Neue Regeln für Langzeitaufenthalte in Kroatien für EU Bürger

ursula725

Mitglied
Registriert seit
13. Nov. 2006
Beiträge
77
Punkte
18
Ort
Baden-Württemberg/Kroatien Kvarner
Hallo an Alle,
ich hatte letztes Jahr bei dem Konsulat in Stuttgart betr. Änderung nach EU Eintritt angefragt. Aus der unten stehenden Anwort könnt ihr die Änderungen ersehen: ein 90 tägiger Aufenthalt ist ohne Anmeldung bei der Polizei möglich, sofort ab dem 91 Tag muss bei der örtlichen Polizei die Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Immobilienbesitzer in HR müssen sich persönlich nur für die Zahlung der Kurtaxe in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September melden. Egal ob man Pauschale oder nach Aufenthalt zahlt. Keine polizeiliche Meldung nötig.
Besucher bzw. Freunde die bei Immobesitzer wohnen, müssen sich ebenfalls nur für die Kurtaxe melden (meines Wissens aber in diesem Fall ganzjährig) wenn der Auftenthalt nicht mehr als 90 Tage dauert.
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung ist bei u.g. Voraussetzungen möglich, muss aber gut überlegt sein, da dies ja auch steuerliche Aspkete mit sich bringt.
Für Gäste die in Hotels bzw. privaten Ferienwohnungen untergebracht sind übernimmt die Anmeldung zur Kurtaxe wie bisher der Vermieter.

Gruß Ursula


Sehr geehrte Damen und Herren,

Befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Staatsbürger der EWR-Staaten

Artikel 156 - Ausländergesetz
(1) Ein Bürger eines EWR-Staates kann sich in der Republik Kroatien länger als 3 Monate, gerechnet von dem Tag der Einreise in die Republik Kroatien, aufhalten, wenn er:

1. abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt,

2. über ausreichende Unterhaltsmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, um nicht während des Aufenthaltes in der Republik Kroatien dem Sozialsystem zu Lasten zu fallen, und krankenversichert ist,

3. eine Hochschule besucht oder sich in einer Fachausbildung befindet und über eine entsprechende Krankenversicherung verfügt sowie durch eine Aussage bestätigt, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, um nicht während des Aufenthaltes in der Republik Kroatien dem Sozialsystem zu Lasten zu fallen,

4. eines der Familienmitglieder ist, das sich einem Staatsangehörigen eines EWR-Staates anschließt, der die Bedingungen aus Punkt 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt.

(2) Bei der Feststellung, ob die Unterhaltsmittel aus dem Absatz 1 Punkt 2 und 3 dieses Artikels ausreichend sind, wird die persönliche Lage des Staatsangehörigen eines EWR-Staates und seiner Familienangehörigen berücksichtigt und es werden keine Mittel angefordert, die die Grenze des Sozialanspruches in der Republik Kroatien gem. gesonderten Regelungen übersteigen.


Artikel 157
(1) Der Staatsangehörige eines EWR-Staates, der beabsichtigt, sich länger als drei Monate in der Republik Kroatien aufzuhalten, ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Ablauf des 3-monatigen Aufenthaltes seinen befristeten Aufenthalt bei der nach dem Wohnort zuständigen Polizeiverwaltung bzw. dem zuständigen Polizeirevier anzumelden.

(2) Über die Anmeldung aus dem Absatz 1 dieses Artikels stellt die Polizeiverwaltung bzw. das Polizeirevier unmittelbar eine Bestätigung über die Anmeldung des befristeten Aufenthaltes.

Mit freundlichen Grüßen,





Generalkonsulat der Republik Kroatien
Liebenzeller Str. 5, 70372 Stuttgart
Tel. 0711/ 9557 10


Fax 0711/ 55 60 49
E-Mail: gkrhst@mvep.hr
zb
 
M

Marius

Guest
Hallo Ursula, das kann ja alles sein, ich bin mittlerweile auch nicht mehr sicher, ob ich einen EU-Gast via Anmeldeplattform weiterhin auch bei der Polizei anmelden muss, ich versuche das gerade endgültig zu klären. Das Problem ist, dass das Innenministerium eine etwas andere Auffasssung zu dem Thema hat als das Fremdenverkehrsamt :)

Aber wie kommst du von den beiden zitierten Artikeln auf deine recht detaillierten Rückschlüsse, insbesondere mit der Kurtaxe?
Diese beiden Artikel beschreiben doch ausschliesslich, was bei Aufenhalten von über 90 Tagen zu tun ist und nicht etwa, was bei Aufenthalten unter 90 Tagen nicht zu tun ist. :)

Ich bin aber noch dran, gebt mir ein bisschen Zeit, ich hole mir eine verbindliche Aussage zu ganz konkreten Fragen, die ich formuliert habe.
 
P

perovuk

Guest
Immobilienbesitzer in HR müssen sich persönlich nur für die Zahlung der Kurtaxe in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September melden. Egal ob man Pauschale oder nach Aufenthalt zahlt. Keine polizeiliche Meldung nötig.


Hallo Ursula
Im wesentlichen spiegelt dein Kommentar, (nicht das Schreiben des Konsulats) das wider, was bereits vor EU-Beitritt Usus war, nur den oben zitierten Satz verstehe ich nicht so richtig, würde heißen: außerhalb der genannten Zeit brauche ich mich nicht zu melden?
:roll:
Gruß
Peter
 
M

Marius

Guest
Ja. Das ist alles sehr widerspruechlich, habt ein bisschen Geduld bis ich das geklaert habe.
 

Krista

erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13. Juni 2005
Beiträge
2.147
Punkte
113
Ort
BaWü + Poreč
Ah jetzt verstehe ich was mir letztes Jahr "passiert" ist.
Ich ging am 15.05. zum TZ um mich anzumelden. Die
Dame hat freundlich gelächelt, ich sagte ich möchte
bis Anfang Oktober bleiben.
Sie schrieb mir meinen Beleg aus mit folgendem Datum:
datum prijave 15.06.2013 datum odjave 15.09.2013.

Ich habe die Sache nicht verstanden zumal auf dem
Zahlungsbeleg der 15.05. stand.
 

ursula725

Mitglied
Registriert seit
13. Nov. 2006
Beiträge
77
Punkte
18
Ort
Baden-Württemberg/Kroatien Kvarner
Hallo nochmal,
wir alle sprechen hier von 3 Gesetzen
Aufenthaltsrecht EU-Regelung
Kurtaxe - kroatische Regelung
Meldegesetz - Kroatisches Gesetz

EU Bürger dürfen sich aufgrund des Freizügigkeitsabkommen der EU mit gültigem Perso oder Reisepass bis zu 3 Monate ohne Aufenthaltsgenehmigung in HR aufhalten.

Immobilienbesitzer und Familienangehörige zahlen wie die Kroatischen Bürger Kurtaxe nur in dem Zeitraum der Hauptsaison vom 15. Juni bis 15. September.

Lt. dem kroatischen Meldegesetz muss ein Aufenthaltsort ab einem Zeitraum von mehr als 3 Monaten polizeilich gemeldet werden. Dies wurde 2012 im neuen kroatischen Meldegesetz geregelt. Gilt auch für Kroaten. Aufenthaltsort ist nicht ständiger Wohnsitz!!!! Dies gilt natürlich für alle nicht nur für Immobilienbesitzer.

Also muss man sich bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten nicht polizeilich melden!!!
Ab 3 Monaten braucht man eine Aufenthaltsgenehmigung (bei der Polizei zu beantragen) u n d muss den Aufenthaltsort lt. Meldegesetz melden.

In den Deutschland ist die Frist für die Meldung des Aufenthaltsortes übrigens 2 Monate.

Ich hoffe ich konnte nochmals zur Aufklärung beitragen. Das Meldegesetz Zakon o brebivalistu ist veröffentlicht Narodne novine Nr. 144/2012.
Diese Änderung hat viele Auslandskroaten betroffen die bis dato eine kroatische Adresse als Wohnsitz gemeldet hatten, was bis dato in HR möglich war. Heute wird streng nach Wohnsitz und Aufenthaltsort unterschieden.
Gruß Ursula
 
M

Marius

Guest
Also, ich muss als Oesterreicher hier in Deutschland jedes Mal im Hotel, in dem man mich an der Rezeption besser kennt als den eigenen Kuechenchef, so einen Meldezettel ausfuellen, und das ist kein Hotelfragebogen. :)

Und das nicht erst nach 90 Tagen, sondern bei der Zimmerschluesseluebernahme. :)

Das aergert offenbar nicht nur mich: http://www.prizeotel.com/prizetimes...ullt-werden-obwohl-das-hotel-meine-daten-hat/

Koennte sein, dass es in Kroatien eine aehnliche Regelung fuer Beherbungsbetriebe gibt, aber dies nicht fuer Eigenheimbesitzer gilt. Wie gesagt, ich hole mir da in den naechsten Tag klipp und klare Aussagen, sicher ist sicher. :)
 

ursula725

Mitglied
Registriert seit
13. Nov. 2006
Beiträge
77
Punkte
18
Ort
Baden-Württemberg/Kroatien Kvarner
Hallo nochmal,


Lt. dem kroatischen Meldegesetz muss ein Aufenthaltsort ab einem Zeitraum von mehr als 3 Monaten polizeilich gemeldet werden. Dies wurde 2012 im neuen kroatischen Meldegesetz geregelt. Gilt auch für Kroaten. Aufenthaltsort ist nicht ständiger Wohnsitz!!!! Dies gilt natürlich für alle nicht nur für Immobilienbesitzer.


Damit meinte ich auch Mieter, Besucher etc.
 

ursula725

Mitglied
Registriert seit
13. Nov. 2006
Beiträge
77
Punkte
18
Ort
Baden-Württemberg/Kroatien Kvarner
Hallo Marius,

im deutschen Meldegesetz gibt es für Beherbergungsbetriebe in § 29 BGM eine Sonderbestimmung. Diese verpflichtet aber auch erst die Meldung an die Behörde bei einem Aufenthalt über 3 Monate. Die Beherberungsbetriebe sind aber verpflichtet die Meldezettel ausfüllen zu lassen und auch aufzubewahren (auch bei Aufenthalten unter 3 Monaten), aber nicht an die Meldebehörde zu melden.
Ich stelle den Paragraphen einfach mal hier ein. Ich glaube dass das doch viele interessiert.
Genau diese Bestimmung gibt es auch unter § 11 des kroatischen Gesetzes. Den stelle ich auch mal ein im Original und Übersetzung.
Vielleicht hilft Dir das etwas weiter.

Gruß Ursula

Hier noch der Link zum kroatischen Gesetz: http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2012_12_144_3072.html

§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten

2 Vorschriften zitieren § 29 BMG

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.

(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,

2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,

3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und

4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.



Artikel 11
Juristische Personen, Händler und Einzelpersonen, die Unterkunft bieten unterrichtet die zuständige Behörde des Wohnsitzes von Personen, die Unterkunft für mehr als drei Monate bieten zu benachrichtigen.
Članak 11.
Pravne osobe, obrtnici i fizičke osobe koje pružaju usluge smještaja dužne su prijaviti nadležnom tijelu boravište osoba kojima pružaju usluge smještaja duže od tri mjeseca.
 
M

Marius

Guest
Um auf Kroatien zurück zu koemmen, ein lieber Mitforumane hat mich gebeten, auf der MUP-Seite die Unterlagen rauszusuchen, die er für eine >90Tage Anmeldung benötigt.

Also es sieht so aus laut MUP-Seite (betrifft jetzt Touristen, also du hast nicht vor, in CRO zu arbeiten oder so):

Du brauchst:

1. dieses Formular: http://www.mup.hr/UserDocsImages/Dokumenti/stranci/2013/obrazac_1b.pdf
2. einen gültigen Reisepass (noch mind. 3 Monate)
3. einen Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit (z.B. Bestätigung Bezüge der Pensionsversicherung oder Kontoauszug, etc.)
4. einen Nachweis deiner Krankenversicherung (z.B. für Österreich: Bestätigung der Gebietskrankenkasse oder e-Card)
Christl, ihr habt das doch gerade gemacht, kommt da noch etwas dazu? Von einem Passbild steht da zum Beispiel nichts, und müssen die Dokumente von einem Dolmetscher überetzt werden, oder stellen die Behörden in D/A/CH schon internationale Formulare aus?

Was braucht man noch?
 
C

Christl

Guest
Hallo Mario,

bisher mußte das alles von einem zugelassenen Dolmetscher übersetzt werden. Wie es jetzt ist weiß ich nicht, man brauchte ja auch bis vor 2 Jahren ein Polizeiliches Führungszeugnis mit Apostille.
Diese Auskunft bekamen wir sogar noch letztes Jahr vom HR Konsulat in München, aber bei der Polizei winkte man ab, braucht man nimmer.
Und eine Nachweis wo man sich aufhält, also bei uns wars der Vertrag vom Campingplatz

Aber soweit ich die Polizistin in Pula verstanden habe, braucht man als Tourist aus der EU das alles nimmer bei einem Aufenthalt bis 90 Tage

Wir brauchten jetzt füpr Daueraufenthalt

Kopie Reisepass oder Personalausweis
Kopie Einkommensnachweis
Kopie Krankenkasse.
1 Passfoto
Mietvertrag oder Nachweis von Immobilieneigentum
sollte ein Ehepartner kein eigenes Einkommen haben, eine neue Heiratsurkunde beglaubigt, als Nachweis der bestehenden Ehe.
 
M

Marius

Guest
Also von der A-Krankenkasse weiß ich, dass die schon so Deutsch/Englische internationale Standardformulare ausgeben.
In Krankenhäusern gilt auch schon die e-Card als Zahlungsmittel, ich denke, das sollte dann beim MUP auch ausreichend sein, obwohl die wahrscheínlich wieder kein Lesegerät dort haben hahaha, naja dann lieber doch die schriftliche Bestätigung der Krankenkasse mitnehmen, sicherheitshalber :)
 
C

Christl

Guest
wir haben bisher nur die Krankenkassencard kopiert, das reichte.

Früher mußte ja auch das Führungszeugnis, das ja eine Behörde ( Berlin ? ) ausstellte, nach Bonn geschickt werden um dort beglaubigt zu werden :roll: und dann nochmal amtlich übersetzt werden, alles Gebühren
 
T

Tasalera 65

Guest
Kopie Reisepass oder Personalausweis
Kopie Einkommensnachweis
Kopie Krankenkasse.
1 Passfoto
Mietvertrag oder Nachweis von Immobilieneigentum
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Aber braucht man auch noch eine Meldezettel vom Wohnsitz in Österreich wie früher?

Und muss der auch in Kroatisch übersetzt werden?
Franko
 
M

Marius

Guest
Schau mal, ob in deinem Pass hinten die Adresse eingetragen ist, wenn ja, dann kein Meldezettel.
Ich habe, als ich meinen HAUPTwohnsitz in Kroatien angemeldet habe eine Abmeldebestätigung aus Österreich, resp. damals Deutschland.
Aber du behältst ja deinen Hauptwohnsitz...
 
M

Marius

Guest
Frank, in deiner Liste fehlt das Formular, das ich verlinkt habe...
Das ist ärgerlich, wenn man in der Warteschlange steht, irgendwann endlich drankommt und dann nur das Formular zum Ausfüllen überreicht bekommt ;-)
 

rudi.ri

Mitglied
Registriert seit
18. Feb. 2008
Beiträge
124
Punkte
28
Alter
74
Ort
Bergkamen
Hallo,
hole das Thema nochmal hervor,
war heute bei der Polizei in Labin um mich/uns anzumelden, bzw. um einen "Langzeitaufenthalterlaubnis" zu beantragen. Als erstes kam die Frage: wie lange bleiben Sie!
Antwort bis zu 23.9. Dann müssen sie sich anmelden. Wenn sie bis 15 Tagen bleiben, ist dies nicht erforderlich. Auf unsere Frage ob wir nicht eine Daueraufenthaltserlaubnis bekommen können, antwortete sie, dann müssen sie länger als 6 Monate im Jahr hierbleiben bzw. wohnen.
Also die Auskunft hat sich nicht geändert. Bin ich zu blöd? Alle Unterlagen schonmal zusammengestellt gehabt, alles was oben beschrieben wurde.
Es ist zum kot......
Gruß Rudolf
 
D

dalmatiner

Guest
Hallo Rudi seit wann 6 Monate, bisher war die Frist 3 Monate bei Aufenthalt, das wäre mir neu.Und eine Anmeldung beim Fremdenverkehrsamt mußte bisher binnen 24 Stunden erfolgen für Gäste.Da muß ich mich fragen bin ich....
 
W

Wuppi1009

Guest
Hallo Rudi seit wann 6 Monate, bisher war die Frist 3 Monate bei Aufenthalt, das wäre mir neu.Und eine Anmeldung beim Fremdenverkehrsamt mußte bisher binnen 24 Stunden erfolgen für Gäste.Da muß ich mich fragen bin ich....

Ja und wir mußten den Rentennachweis noch übersetzen lassen in Kroatischer Sprache,
mit der Rentensumme.
Jetzt haben wir für 1 Jahr den Ausweis u. der muß dann verlängert werden.
 
Top Bottom