Auslandsknöllchen: Zahlen oder nicht?

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Marius

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Der Grossteil dieser Betraege geht an Anwaelte, da haben "kroatische Gerichte", wo die Verfahrenslaengen ohnehin mehrere Jahre ueberschreiten, ueberhaupt nichts davon, ausser viel Arbeit. Kroatische Kommunen haben eh schon laengst umgestellt. Auslaendische Fahrzeuge bekommen bis zur Bezahlung eine Parkkralle. Schon gesehen? ;-)
Es kann einem ja kaum was Besseres passieren, als bei einem kroatischen Gericht fuer irgendetwas verklagt zu werden. Das sitzt man einfach aus. :)
 

teleskopix

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Wenn ich das richtig verstanden habe, dann langt es in Kroatien zum Notar zu gehen um eine Zahlung durchzusetzen, also Knöllchen gegen einen EU-Bürger der in Kroatien lebt.
Bei Knöllchen gegen einen EU-Bürger der nicht in Kroatien lebt, sagt Brüssel, so wie wir das in D+A gewohnt sind - Gerichtsverfahren.
Könnte es sein, das HR dazu erst mal seine Gesetze ändern müßte? Und dies wegen der Knöllchen gegen ein paar Autofahrer aus A und D - da passiert sich gar nix, der Balkan denkt/funktioniert da etwas anders. Und außerdem hat man ja auf Parkkrallen umgestellt, bzw. stellt um
 
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claus-juergen

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Hallo Martin,

Nein, zumindest im Fall von Pula Parking d.o.o. Funktioniert das anders.

Diese Firma beauftragt den dort ansässigen Rechtsanwalt Kuzmanovic mit der Durchsetzung der Forderung. Der lässt sich lediglich durch einen ansässigen Notar bescheinigen, dass er im Auftrag von Pula Parking d.o.o. tätig sein darf und die Unterschrift beglaubigen. Ferner beglaubigt dieser die Deutsche Übersetzung des kroatischen Übersetzers.

Mir liegt so ein Schreiben im Original und Beglaubigungsschreiben im Original vor. Hier im Thread wurde ein gleiches vor zwei Jahren schon mal veröffentlicht. Ich selbst bin im übrigen nicht betroffen. :)

Im Beitrag 146 findest du Bilder der Anwaltskanzlei. In Beitrag 161 wurden von einem anderen User Teile des Standardschreibens veröffentlicht.

Grüße

Jürgen
 
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claus-juergen

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hallo,

Für mich stellt sich nun die Frage, ob ein Zivilprozess in Kroatien überhaupt rechtlich zulässig ist, wenn der Beklagte, also der mutmaßliche Parksünder gar nicht anwesend ist. Ferner frage ich mich, ob in so einem Fall Anwaltszwang besteht?

In Deutschland besteht Anwaltszwang nur beim Landgericht und übergeordneten Gerichten wie dem Oberlandesgericht oder dem BGH. Das Landgericht ist jedoch erst bei einer bestimmten Forderungshöhe zuständig. VieleFragen bleiben also offen...

Grüsse

Jürgen
 
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jadran

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zuerst sollte man klären, ob sich der Streit für einen lohnt, möglich macht es einem ja nur Spaß.
wer Zeit hat kann es klären.

Jadran
 
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Marius

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Jadran, haben wir nicht vereinbart, dass du jedes Mal, wenn du das Wort "möglich" hinschreiben willst, sofort und ausnahmslos auf "vielleicht" wechselst? :)
 
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Jackman

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Und hier nochmal die Stellungnahme des ADAC zum Urteil:


Kroatien: Parkverstöße in Pula

-ADAC Musterprozess vor EuGH erfolgreich-
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Tausende von verunsicherten ADAC Mitgliedern wenden sich hilfesuchend an die Clubjuristen.
Seit einiger Zeit versuchen deutsche Anwaltskanzleien Forderungen aus Parkverstößen in kroatischen Städten bei Autofahrern in Deutschland einzutreiben. Die Kanzleien berufen sich auf einen Auftrag von Handelsgesellschaften (z. B. „Pula Parking“) der jeweiligen kroatischen Kommune. Nach dem erfolglosen Versuch der Kanzlei aus Berlin die Forderungen einzutreiben, werden die Vorgänge wieder an Pula Parking zurückgegeben.

Notarieller Vollstreckungsbeschluss aus Kroatien
Aktuell wenden sich nun kroatische Notare aus Pula mit einem notariellen „Vollstreckungsbeschluss“ an die betroffenen Autofahrer mit der Aufforderung, die offenen Beträge zu begleichen. Ob eine solche Forderung aus Kroatien auf der Grundlage eines notariellen Vollstreckungsbeschlusses vollstrecken werden kann, war nun Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH.

ADAC Musterprozess vor dem EuGH erfolgreich
Der EuGH hat in einem vom ADAC geführten Musterprozess am 9.03.2017 entschieden, dass diese den Betroffenen zugestellten notariellen Vollstreckungsbeschlüsse zumindest für die Fälle keinen Europäischen Vollstreckungstitel darstellen, in denen der Schuldner die darin genannte Forderung bestritten hat. Dies bedeutet, dass aus einem solchen notariellen Vollstreckungsbeschluss in Deutschland nicht vollstreckt werden kann.

Empfehlung der Clubjuristen – Einspruch einlegen!
Betroffene sollten jedoch nach wie vor, unverzüglich nach Erhalt einer solchen notariellen Zahlungsaufforderungen Einspruch einzulegen, um die Forderung im Sinne des EuGH-Urteils zu bestreiten und damit eine Vollstreckung in Deutschland zu verhindern.

Wie geht es weiter
Es bleibt weiter abzuwarten, ob kroatische Parkbetreiber alternative Wege suchen werden, die Forderungen in Deutschland durchzusetzen. Insofern kann noch keine endgültige Entwarnung gegeben werden.

Quelle: https://www.adac.de/infotestrat/rat...la.aspx?ComponentId=241438&SourcePageId=48450
 
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nihil-est

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*** Auch für später ***

Hier das Urteil in dt. Sprache: http://curia.europa.eu/juris/docume...=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=704236

Bestimmt werden auch in vielen Wochen, Monaten und wohlmöglich Jahren Leut´s nach der Rechtsgrundlage fragen wollen. Oben der Link enthält das Urteil auf dt., darauf sollte man sich also immer berufen können bis es ein neueres gibt.
( Auch weitere Sprachen nunmehr - die sind wirklich Flott!! Alle Achtung )

Übrigens, auch die schw. Regierung steht dortig ( nicht EU-Mitglied ) vertretend namentlich - hingegen fehlt die ausdrückliche Benennung des ADAC ( was mich jetzt verwundert nachdem @Jackman die ADAC-Seite zitierte )

Bitte also obigen Link ausgiebig nutzen :)
( ......und mit dem richtigen parken schon heute anfangen, egal wo auf der Welt )


Gruss in die Runde
 
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Jackman

Guest
Ja Gert so ist das mit dem Gangsterverein :D Irgendjemand klagt, aber der ADAC schreibt sich den Erfolg im Namen tausender besorgter, parkgebührprellender Mitglieder auf die Fahne, musterhaft natürlich ;)
 
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nihil-est

Guest
Mojen @Jackman ,

ich bin nur über eine Passage bei dir gestolpert. Diese hier: ...Der EuGH hat in einem vom ADAC geführten Musterprozess am 9.03.2017 entschieden....

Pardon, aber wer einen ( Muster-)Prozess führt, der ist doch auf der Klägerseite. Nur die anstrengende Seite kann führend sein.
Geführt ( Kläger ) ist aber doch eindeutig laut Urteil, schon Mal gar nicht der ADAC oder dessen Mandant ( sondern Pula ).

Von also gar " geführten " Musterprozess kann m.E. gar nicht die Rede sein, selbst wenn der ADAC auf der beklagten Seite ( ungenannt ) dabei sein sollte da diese Seite ja nicht führend ist.

Ok, letztlich vielleicht blöder Kleinkram welcher ja eh am Urteil an sich nix ändert.


Gruss


Gerd
 
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Marius

Guest
Noe, er war natuerlich der Klaeger, er wollte ja nicht bezahlen und hat das bis zum EuGH getrieben. So habe ich es verstanden.
Der dt. Rechtsverdreher von Anwalt hat sich bestimmt nicht selbst vor den EuGH gebracht, ausser er waere voellig bekloppt :)
 

Mick

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Ich kann mich gern nochmal ganz genau schlau machen. Aber aus einer Erinnerung und meinem Verständnis her war es so:

Kläger war der Betroffene, da er gegen den Bescheid der Notare aus Kroatien geklagt hat. Der Mann war gleichzeitig ADAC Mitglied und auch bei uns rechtschutzversichert. Deshalb und aufgrund des öffentlichen Interesses hat der ADAC gemeinsam mit dem Kläger einen Musterprozess angestrengt, diesen erhalten und auch gewonnen.
 
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nihil-est

Guest
Nö, Kläger war Pula - steht doch ganz klar im Urteil dessen Link ich zur Verfügung stellte. Braucht man wirklich nur lesen, offizieller geht es nicht.

So, hier für alle:

In der Rechtssache C‑551/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Općinski sud u Puli-Pola (Stadtgericht Pula, Kroatien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2015, in dem Verfahren

Pula Parking d.o.o.

gegen

Sven Klaus Tederahn

erlässt


Der Kläger steht immer an oberster Stelle, oben steht Pula Parking d.o.o.
Zusätzlich habe ich in rot markiert das einreichende Gericht, dieses Gericht ist also Klageerheber als Einreicher.
 
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Winitu10

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Hallo Forum,

auch ich habe einen Vollstreckungsbeschluß von Herrn Kukucka erhalten. Dank der sehr guten Beiträge in diesem Forum habe ich sofort ein Einspruchschreiben mit allen relevanten Begründungen aufgesetzt. Meine sehr netten Kollegen haben mir das Schreiben ins kroatische übersetzt (die Qualiutät dürfte sehr gut sein, da die Personen fließend kroatisch sprechen).
Anbei das Schreiben in Deutsch und kroatisch. Ihr könnt das gerne als Vorlage verwenden. Alle roten Einträge müßt ihr euren Gegebenheiten anpassen.
Ich hab es als Einschreiben mit Rückantwort gemacht. Hat 5,50 euro gekostet. Aber jetzt fühl ich mich deutlich ruhiger :)IMG_6188.JPG IMG_6189.JPG
 

Winitu10

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Ich hab in der Sache auch mit meinem Rechtsschutz telefoniert. Der Mitarbeiter hat gemeint, daß ich den Vollstreckungsbeschluß ganz getrost auch ohne Einspruch aussitzen kann. Die Bescheide sind nicht rechtswirksam. Ich könne Einspruch einlegen - ich kann es aber auch bleiben lassen. Die Wirkung sei exakt dieselbe. Weil der Notar den Einspruch angeblich ungelesen in den Müll wirft. Allerdings konnte der Rechtsschutz Sachbearbeiter nicht ausschließen, daß ich bei späteren Kroatien Besuchen möglicherweiße belangt werde.

Meine Meinung:
Vermutlich hat mein Rechtsschutz Sachbearbeiter Recht, und man kann die Sache aussitzen. Dafür spricht, daß wohl noch kein einziger Fall bekannt ist, daß jemand auf deutschem Boden von deutschen Behörden in der Sache belangt worden ist.

Trotzdem: immerhin hat sich der europäische Gerichtshof damit beschäftigt. Also so ganz von Pappe ist es dann wohl doch nicht. Mit meinem Einspruch fühle ich mich auf der sicheren Seite und die 5,50 euro ist mir diese Ruhe allemal Wert.

Danke vor allem an Jadran, der das Thema ein paar Seiten weiter vorne schön zusammengefasst hat. Aus diesem Posting hab ich die meisten meiner Begründungspunkte entnommen.
 
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