Istrien
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Thema: Privater Bootslagerplatz in Wohngebiet nicht zulässig!

  1. #1
    Registriertes Mitglied Avatar von kugelfisch63
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    Privater Bootslagerplatz in Wohngebiet nicht zulässig!

    Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht zulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung verwehren. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Würtemberg.

    Den Eigentümern gehört ein Wohnhausgrundstück in Konstanz, für das kein Bebauungsplan besteht. Sie errichteten 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen drei mal neun Meter grossen, mit Pflastersteinen befestigten Platz zur gelegentlichen Lagerung ihres Segelboots im Winterhalbjahr. Der im Jahr 2004 zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, der Bootsliegeplatz widerspreche der durch Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets. Als Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet könne er sich dagegen wehren. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte im Dezember 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg nach einer Ortsbegehung ab. Die nähere Umgebung entspreche keiner Gebietsart der Baunutzungsverordnung. Unabhängig davon sei der Bootslagerplatz ein nach der Baunutzungsverordnung zulässiger Stellplatz.

    Nach Auffassung des VGH entspricht jedoch die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Bootseigentümer einem Wohngebiet im Sinne der Benutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet sei ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er sei für das "Wohnen" als Hauptnutzung sichtlich nicht erforderlich. Auch handle es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger zu verstehen seien. Schießlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage.

    Quelle: Gemeinde-Anzeiger Puchheim, Ausgabe B vom 29.09.11

    Meine persönliche Meinung: Arme Bootsbesitzer, in Kroatien nur unter Zollverschluss, in Deutschland nicht mal auf dem eigenen Hof...
    Viele Grüße vom Sepp aus Puchheim bei München!

  2. #2
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    Habe da jetzt etwas falsch verstanden? In diesem speziellen Fall ist der Bootslagerplatz aber doch zulässig, oder? Kann natürlich jetzt auch sein, dass ich auf dem Schlauch stehe...


    Gruß Arno

  3. #3
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    Hallo, Arno
    die Stadt Konstanz hat den Platz genehmigt. Der Nachbar ist jedoch vor Gericht gezogen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Kläger Recht gegeben, dass der Bootsplatz nicht zulässig ist.
    Viele Grüße vom Sepp aus Puchheim bei München!

  4. #4
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    Und wenn es das Hausboot von Gunther Gabriel wäre....
    Lebe dein Leben - mache Fehler - aber kämpfe auch.

  5. #5
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    Aber den Anhänger darf er abstellen und gibt es da ein Gesetz ob beladen oder nicht. Mit der Beschreibung der Plätze muß man vorsichtig sein, hatte mal Probleme mit der Behörde wegen einer Gebrauchtwagenhalle (viele Vorschriften) aber als Gebrauchtwageneinstellhalle gab es keine so strengen Auflagen.
    Viele Grüße
    Erich

  6. #6
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    Gott sei Dank, dass bei uns (D,Ö, EU) alles bis ins Detail geregelt ist **kopfschüttel**


    lg Erwin

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