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Hier steht doch der Gesetzestext sehr schön: http://www.mup.hr/main.aspx?id=1266#Short-term%20stay
Demnach bekommt eine Daueraufenthaltsgenehmigung nur derjenige, der schon 5 Jahre ununterbrochen im Land lebt. Dafür sind natürlich vorher 5 Jahresgenehmigungen Voraussetzung. Alle anderen bekommen für die oben genannten Gründe (Familienzusammenführung, Arbeit, Ausbildung, humanitäre Gründe) eine Genehmigung für 6 Monate und der Rest muss nach 90 Tagen wieder ausreisen. Man hat eine nicht ganz kleine Gruppe von Ausländern schlicht und einfach vergessen, denke ich. Bis so ein Gesetz nachgebessert wird, dauert das vermutlich endlos und die Betroffenen müssen inzwischen das Land verlassen.
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Hallo "neufi",
was sagst Du nun!? Was glaubst Du, was ich in den vergangenen Tagen und Wochen schon alle an "heißer Luft" über mich habe ergehen lassen müssen... Jeder weiß, dass dieses Gesetz "für den Ar... ist", doch helfen kann mir niemand!! Leider wird so oft, im Zusammenhang mit Kroatien, von vielen Nebensächlichkeiten berichtet, doch dieses Thema scheint niemanden zu interessieren. Dabei gilt es auch für die Dauercamper: Nach dem neuen Gesetz müssen auch diese das Land nach 90 Tagen verlassen - sie haben ja keine Immobilie im Grundbuch eingetragen. Da ich mit meiner Lebensgefährtin hier lebe und alles auf ihren Namen eingetragen ist, sollte ich auch nach 90 Tagen das Land verlassen. Nun trifft auf mich der Passus zu: "Familienzusammenführung mit einem ausländischen Staatsbürger der mindestens 2 Jahre im Land lebt"! Brauchst Du wirklich kein Haus in Istrien? Ich verkaufe dir unseres gerne! Gruß Rainer |
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Tja, liebe Freunde.
Und bald danach wird die liebe Finanzbehörde bei den Zweifelsfällen zusammen mit den MUP-Bürokraten nachfragen, woher sie ihr Einkommen haben um da in Kroatien zu leben...Stellt auch eure in D angemeldeten Karren besser nicht andauernd vor das Haustor oder in 100+ Meter Umkreis ab... |
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Bis dahin wird aber noch einige Zeit vergehen und dann ist es für die heute Betroffenen zu spät. Und wie Franto schon schrieb, werden auch dann einige Kontrollen stattfinden bezüglich der Steuerzahlung usw. In Spanien sind die Behörden doch vor kurzem auch drauf gekommen, dass es nicht mit rechten Dingen zugehen kann, dass dort so viele deutsche Autos ständig herumfahren.
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Du darfst auch in Deutschland kein Fahrzeug aus dem Ausland *dauerhaft* einführen. So ist es auch in Kroatien, siehe z.B. Boote, Wohnwagen usw. Die müssen über Winter ausgeführt werden oder in ein Zolllager.
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Lutz ► Urlaub in Premantura: www.premantura.de ►► Das beste Lokal in Pomer: www.konoba-istriana.com ►►► Rundflüge über Istrien - Charterflüge von/nach Kroatien: www.delicair.hr |
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Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können
* Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen, * Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen. EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn * das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird. Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten. * eine Notsituation vorliegt. Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist. Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen. * die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist. Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen). * ein betriebseigenes Fahrzeug zur regelmäßigen Rückkehr vom Arbeitsort im Drittland zum Wohnort in der EG benutzt wird und nachweisbar eine Ermächtigung vom ausländischen Arbeitgeber vorliegt.
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