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Alt 04.06.08, 12:33
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Standard Neues kroatisches Ausländergesetz

Am 01.01.2008 ist in Kroatien ein neues Ausländergesetz in Kraft getreten. Es enthält u.a. folgende wichtige Änderungen, von denen auch deutsche Staatsangehörige betroffen sind:

Der Erstantrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung muss vor Einreise bei der zuständigen kroatischen Auslandsvertretung gestellt werden (bisher war eine Beantragung nach Einreise bei der örtlichen Polizeidienststelle möglich:

Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann nur zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken (Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studienzwecke, Forschung, humanitäre Gründe) beantragt werden. Zu sonstigen Zwecken kann eine Aufenthaltsgenehmigung für max. 6 Monate im Jahr gewährt werden;

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kann nur zu einer Person gewährt werden, die die kroatische Staatsangehörigkeit oder eine Daueraufenthaltserlaubnis besitzt, ansonsten zu einem Ausländer, der sich zu Forschungszwecken oder seit mind. 2 Jahren in Kroatien aufhält. Damit haben Familienangehörige von Deutschen, die aus beruflichen Gründen nach Kroatien kommen, keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;

Zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sind Sprachkenntnisse nachzuweisen (Prüfung bei einer der 5 Fakultäten, die Kroatisch für Ausländer anbieten; Richtlinien über den Umfang der Prüfung sind noch nicht erlassen)

Der Gesetzestext ist in englischer Sprache auf der Webseite des kroatischen Innenministeriums unter http://www.mup.hr/1266.aspx nachlesbar.
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Lutz
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