Am 01.01.2008 ist in Kroatien ein neues Ausländergesetz in Kraft getreten. Es enthält u.a. folgende wichtige Änderungen, von denen auch deutsche Staatsangehörige betroffen sind:
Der Erstantrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung muss vor Einreise bei der zuständigen kroatischen Auslandsvertretung gestellt werden (bisher war eine Beantragung nach Einreise bei der örtlichen Polizeidienststelle möglich:
Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann nur zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken (Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studienzwecke, Forschung, humanitäre Gründe) beantragt werden. Zu sonstigen Zwecken kann eine Aufenthaltsgenehmigung für max. 6 Monate im Jahr gewährt werden;
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kann nur zu einer Person gewährt werden, die die kroatische Staatsangehörigkeit oder eine Daueraufenthaltserlaubnis besitzt, ansonsten zu einem Ausländer, der sich zu Forschungszwecken oder seit mind. 2 Jahren in Kroatien aufhält. Damit haben Familienangehörige von Deutschen, die aus beruflichen Gründen nach Kroatien kommen, keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;
Zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sind Sprachkenntnisse nachzuweisen (Prüfung bei einer der 5 Fakultäten, die Kroatisch für Ausländer anbieten; Richtlinien über den Umfang der Prüfung sind noch nicht erlassen)
Der Gesetzestext ist in englischer Sprache auf der Webseite des kroatischen Innenministeriums unter
http://www.mup.hr/1266.aspx nachlesbar.