Einzelnen Beitrag anzeigen
  #4 (permalink)  
Alt 13.02.06, 14:26
Polti Polti ist offline
Registriertes Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2005
Beiträge: 21
Thanks: 0
Thanked 0 Times in 0 Posts
Standard

Eine ähnliche Diskussion gab es hier schon mal...

http://www.istrien.info/forum/thema4059-45.html

Zitat:
Zitat von Mato
Hallo Friedl,

hallo an Alle!

Nettes Thema habt Ihr, nur leider habt Ihr zum größten Teil ALTE INFORMATIONEN.

Auch deine Information Uwe ist falsch. Die Informationen, die noch bis heute in verschiedensten Broschüren stehen sind schlicht und einfach ALT.
Diese Regelung, bis 3m Länge.... und 4 KW..., oder..., oder ist seit GESTERN VORBEI.

Die kroatische Regierung hat am 29.12.2004 (Geschäftsblatt Narodne Novine NN, Nr. 181/2004) eine neue Verordnung erbracht.
kLASA: 342-01/04-01/02
URBROJ: 5030115-04-3


DIE NEUE VERORDNUNG ÜBER:

DIE EINREISE UND AUFENTHALT FREMDER WASSERFAHRZEUGE, DIE DEM SPORT UND REKREATION DIENEN, IN DIE TERITORIÄLE GEWÄSSER DER REPUBLIK KROATIEN IST GESTERN, AM 13.01.2005 IN KRAFT GETRETEN UND BESAGT FOLGENDES.

Art. 1 (Teile des Textes)
Betr. alle fremde Wasserfahrzeuge, die dem Sport, touristischen Kreuzfahrten, Wettbewerben oder einer Bootsausstellung dienen

Art.3
Mit den Booten aus Art. 1 darf keine gewerbliche Tätigkeit (Personen gegen Entgelt fahren o.ä.) ausgeübt werden.

Art. 4
Der Lenker des Bootes ist verpflichtet, auf dem kürzesten Wege sein Boot in einem Hafen anzumelden (wenn er auf einer Wasserstrasse nach Kroatien kommt) und dort Vignette kaufen, sowie die Personenliste beglaubigen lassen

Art. 5
1) Die Vignette muss an einer gut sichtbaren Stelle am Boot angebracht werden.
2) Die Vignette brauchen NICHT die Boote, die kürzer als 2,5m sind/oder deren Treibkraft aller Motoren NICHT höher, als 5 KW ist.
3) Die Vignette brauchen NICHT, die Wasserfahrzeuge, die mit Rudern betrieben werden, unabhängig von der Länge (z.B. Kajak, Sandolinen, Tretboote u.ä.)
4) Die Vignette brauchen die Boote NICHT, die in einem Hafen aufbewahrt sind (ruhen)
5) Die Vignette ist PRO BOOT 1 Jahr vom Tag der Ausstellung gültig.
6) Die Vignette gibt nur die Hafenkommandatur aus.
7) Bei der Ausstellung der Vignette, prüft die Kommandatur die Fahrtauglichkeit des Bootes. (laut Dokumenten)
Der Abschnitt der für dieses Boot ausgestellten Vignette wird auf die Personenliste desselben Bootes aufgeklebt.

PERSONENVERZEICHNIS

Die Personenliste darf maximal die doppelte Anzahl Personen beinhalten von der Zulassungszahl der Sitz-oder Liegeplätze.
Also, wenn das Boot für 6 Personen zugelassen ist, dürfen Sie maximal 12 Personen auf die Liste setzen.
Sollten Sie während des Urlaubs einen Freund im Camp auf eine Hafenrundfahrt mitnehmen, passiert bei der Kontrolle NICHTS.

Art. 8
Mitzuführen sind:
VIGNETTE
BEGLAUBIGTE PERSONENLISTE
NACHWEIS ÜBER DIE FAHRTAUGLICHKEIT FÜR DAS BOOT
BOOTSFÜHRERSCHEIN
VERSICHERUNGSNACHWEIS
EIGENTUMSNACHWEIS, ODER EINE NUTZUNGSVOLLMACHT

Die Vignette ist: 105 x 149 mm groß

Alle Wasserfahrzeuge, die noch eine gültige Anmeldung haben, können diese bis zum Ablauf nutzen.

Gruß an alle

MATO
Er wollte dann noch Informationen nachreichen, dazu ist es nicht mehr gekommen.

Aber man darf doch wohl davon ausgehen, dass die Informationen aus obigen Link veraltet sind und deshalb nicht mehr relevant.

Und was anderes hat Seadiver ja nicht geschrieben.


mfg Polti
Mit Zitat antworten